RoHS

Umweltmanagement / RoHS

 

Die RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten wird in der Mechafin AG vollumfänglich eingehalten. Die Mechafin AG verzichtet deshalb auf umweltbelastende Stoffe wie Blei, Quecksilber, Cadmium, Chrom VI und Kunststoffe wie Polybromidbiphenyl (PBB) und Polybromiddiphenylether (PBDE).

 

Was bedeutet RoHS

Das Kürzel RoHS (engl. Restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and electronic equipment: "Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten") bezeichnet zusammenfassend die EG-Richtlinie 2002/95/EG zum Verbot bestimmter Substanzen bei der Herstellung und Verarbeitung von elektrischen und elektronischen Geräten und Bauteilen, sowie die jeweilige Umsetzung in nationales Recht.

 

Das Ziel ist dabei, im Zuge der massiven Ausweitung von Wegwerfelektronik äußerst problematische Bestandteile aus den Produkten zu verbannen. Dazu gehört unter anderem, die bleifreie Verlötung elektronischer Bauteile durchzusetzen, giftige Flammhemmer bei der Herstellung von Kabeln zu verbieten sowie die Einführung entsprechender Ersatzprodukte zu verstärken. Des Weiteren müssen auch die verwendeten Bauteile und Komponenten selbst frei von entsprechenden Stoffen sein.

 

Dies hat direkte Auswirkung auf beteiligte Firmen wie Importeure, Einzelunternehmen (auch kleine Hardwarefirmen) oder Geschäfte und Handelsketten und demzufolge in letzter Konsequenz auch für den Verbraucher.

 

Gängige giftige Substanzen der Elektronik gelten als höchst umweltgefährdend. Sie treten teilweise auch aus Deponien in die Natur aus, sind schlecht abbaubar und reichern sich daher im Naturkreislauf an. Diese Substanzen sollen durch die RoHS aus den Produkten verbannt werden. Davon betroffen sind

 

1. Blei

2. Quecksilber

3. Cadmium

4. sechswertiges Chrom

5. Polybromierte Biphenyle (PBB)

6. Polybromierte Diphenylether (PBDE)

 

Nach der ursprünglichen Richtlinie durften diese Substanzen prinzipiell nicht in Produkten enthalten sein. Da diese Forderung produktionstechnisch nicht umsetzbar gewesen wäre und auch analytisch nicht hätte nachgewiesen werden können, wurden in einer Änderung der Richtlinie vom 18. August 2005 konkrete Grenzwerte für die im Produkt enthaltenen homogenen Materialien festgelegt:

 

* maximal 0,01 Gewichtsprozent Cadmium

* maximal je 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, PBB und PBDE.

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